
§ 14 GarVO
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO -)
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 14 GarVO – Beleuchtung
(1) In Mittel- und Großgaragen muss eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muss so schaltbar sein, dass die Beleuchtungsstärke während der Benutzungszeit mindestens 20 Lux (lx), im Übrigen ständig mindestens 1 lx beträgt. Die Beleuchtungsstärke wird in 0,85 m Höhe über dem Fußboden zwischen den Leuchten in der Mitte der Fahrgassen gemessen.
(2) In geschlossenen Großgaragen, ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis, muss für die Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für automatische Garagen.