
§ 12 GarVO
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO -)
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 12 GarVO – Verbindung mit anderen Räumen
(1) Geschlossene Mittel- und Großgaragen dürfen verbunden sein
- 1.mit Fluren, Treppenräumen und Aufzügen, die nicht nur den Benutzern der Garage dienen, nur durch Räume mit feuerbeständigen Wänden und Decken sowie mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden, in Fluchtrichtung aufschlagenden Türen (Sicherheitsschleusen); zwischen Sicherheitsschleusen und Treppenräumen sowie zwischen Sicherheitsschleusen und Fluren sind rauchdichte und selbstschließende Türen, zwischen Sicherheitsschleusen und Aufzügen in Fahrschächten Fahrschachttüren ausreichend,
- 2.mit sonstigen nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen.
(2) Offene Mittel- und Großgaragen sowie Kleingaragen dürfen
- 1.mit Fluren, Treppenräumen und Aufzügen, die nicht nur den Benutzern der Garage dienen,
- 2.mit sonstigen nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden
unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen verbunden sein.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
- 1.Kleingaragen, die in Gebäuden liegen, an deren tragende Wände und Decken keine Brandschutzanforderungen gestellt werden,
- 2.offene Kleingaragen.
(4) Türen zu Treppenräumen, die ausschließlich Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen feuerhemmend und selbstschließend sein.
(5) Automatische Garagen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden nicht verbunden sein.