
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO -)
§ 11 GarVO – Rauchabschnitte, Brandabschnitte
(1) Geschlossene Großgaragen, ausgenommen automatische Garagen, müssen durch mindestens feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnitts darf
- 1.in oberirdischen geschlossenen Großgaragen höchstens 5.000 qm
- 2.in sonstigen geschlossenen Großgaragen höchstens 2.500 qm
betragen; sie darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen Sprinkleranlagen haben. Ein Rauchabschnitt darf sich über mehrere Geschosse erstrecken.
(2) Öffnungen in Wänden zwischen den Rauchabschnitten müssen mit mindestens rauchdichten Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
(3) Automatische Garagen müssen durch Brandwände in Brandabschnitte von mindestens 6.000 cbm Brutto-Rauminhalt unterteilt sein.
(4) § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBauO ist auf Garagen nicht anzuwenden.