
§ 9 GarVO
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO -)
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 9 GarVO – Abschlusswände
(1) An Stelle von Brandwänden nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBauO genügen
- 1.bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlusswände ohne Öffnungen, wenn die Gebäude allein der Garagennutzung dienen,
- 2.bei Kleingaragen mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Abschlusswände ohne Öffnungen.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten nicht für offene Kleingaragen.