
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO -)
§ 8 GarVO – Trennwände
(1) Trennwände und Tore im Inneren von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, soweit sie nicht die für tragende Wände erforderliche Feuerwiderstandsdauer nach § 6 Abs. 1 und 2 haben.
(2) Trennwände zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehörenden Räumen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Gebäuden müssen, soweit sich aus § 25 LBauO oder aus Vorschriften auf Grund der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz keine weitergehenden Anforderungen ergeben,
- 1.bei Mittel- und Großgaragen feuerbeständig,
- 2.bei Kleingaragen mindestens feuerhemmend
sein.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände zwischen
- 1.Kleingaragen und anders genutzten Räumen in Gebäuden, an deren tragende Wände und Decken keine Brandschutzanforderungen gestellt werden,
- 2.offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden.
Außer Kraft am 21. Dezember 2022 durch § 28 Absatz 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2022 (GVBl. S. 445). Zur weiteren Anwendung s. § 26 der Verordnung vom 8. Dezember 2022 (GVBl. S. 445).