Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO...

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§ 8 GarVO, Trennwände
§ 8 GarVO
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GarVO
Gliederungs-Nr.: 213-1-27
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 GarVO – Trennwände

(1) Trennwände und Tore im Inneren von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, soweit sie nicht die für tragende Wände erforderliche Feuerwiderstandsdauer nach § 6 Abs. 1 und 2 haben.

(2) Trennwände zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehörenden Räumen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Gebäuden müssen, soweit sich aus § 25 LBauO oder aus Vorschriften auf Grund der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz keine weitergehenden Anforderungen ergeben,

  1. 1.
    bei Mittel- und Großgaragen feuerbeständig,
  2. 2.
    bei Kleingaragen mindestens feuerhemmend

sein.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände zwischen

  1. 1.
    Kleingaragen und anders genutzten Räumen in Gebäuden, an deren tragende Wände und Decken keine Brandschutzanforderungen gestellt werden,
  2. 2.
    offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 21. Dezember 2022 durch § 28 Absatz 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2022 (GVBl. S. 445). Zur weiteren Anwendung s. § 26 der Verordnung vom 8. Dezember 2022 (GVBl. S. 445).