
§ 21 GarVO
Dritte Verordnung zur Landesbauordnung (Garagenverordnung - GarVO)
Dritte Verordnung zur Landesbauordnung (Garagenverordnung - GarVO)
Landesrecht Saarland
§ 21 GarVO – Verkehrssicherung
Die Zu- und Abfahrten und die Rettungswege sind bis zur öffentlichen Verkehrsfläche verkehrssicher und frei zu halten. Dies gilt insbesondere bei Eis- und Schneeglätte. Bei Dunkelheit sind sie zu beleuchten, soweit es die Verkehrssicherheit erfordert.