
§ 12 GarVO
Dritte Verordnung zur Landesbauordnung (Garagenverordnung - GarVO)
Dritte Verordnung zur Landesbauordnung (Garagenverordnung - GarVO)
Landesrecht Saarland
§ 12 GarVO – Aufenthaltsräume und Abortanlagen
Für das Aufsichts- und Wartungspersonal von Garagen müssen ein beheizbarer Aufenthaltsraum, Abortanlagen, Waschgelegenheiten und Umkleidemöglichkeiten vorhanden sein. Bei Großgaragen können auch für die Benutzer Abortanlagen verlangt werden.