
§ 62 LBO
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
Landesrecht Baden-Württemberg
ACHTER TEIL – Verwaltungsverfahren, Baulasten
§ 62 LBO – Geltungsdauer der Baugenehmigung
(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.
(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu drei Jahren schriftlich verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Baurechtsbehörde eingegangen ist.