
§ 36 LBO
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
Landesrecht Baden-Württemberg
SECHSTER TEIL – Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
§ 36 LBO – Toilettenräume und Bäder
(1) Jede Nutzungseinheit muss mindestens eine Toilette haben.
(2) Toilettenräume und Bäder müssen eine ausreichende Lüftung haben.