
§ 18 GaVO
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Garagen und Stellplätze (Garagenverordnung - GaVO)
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Garagen und Stellplätze (Garagenverordnung - GaVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 18 GaVO – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 14 Abs. 1 maschinelle Abluftanlagen nicht so betreibt, dass der dort genannte Wert des CO-Gehaltes der Luft eingehalten wird,
- 2.entgegen § 16 Abs. 1 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.