
§ 17 GaVO
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Garagen und Stellplätze (Garagenverordnung - GaVO)
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Garagen und Stellplätze (Garagenverordnung - GaVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 17 GaVO – Besondere Anforderungen
Soweit die Vorschriften dieser Verordnung zur Verhinderung oder Beseitigung von Gefahren nicht ausreichen, können besondere Anforderungen gestellt werden
- 1.für Garagen oder Stellplätze, die für Kraftfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 5 m und einer Breite von mehr als 2 m bestimmt sind,
- 2.für Garagen in Geschossen, deren Fußboden mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt.