
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Garagen und Stellplätze (Garagenverordnung - GaVO)
§ 16 GaVO – Prüfungen
(1) In geschlossenen Mittel- und Großgaragen müssen folgende Anlagen und Einrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung durch einen nach § 1 BauSVO anerkannten Sachverständigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:
- 1.
die maschinellen Rauchabzugsanlagen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 2),
- 2.
die Feuerlöschanlagen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3),
- 3.
die Sicherheitsbeleuchtung einschließlich Sicherheitsstromversorgung (§ 10 Abs. 2 Nr. 1),
- 4.
die maschinellen Zu- und Abluftanlagen (§ 11 Abs. 4 und 5),
- 5.
die CO-Warnanlagen einschließlich Sicherheitsstromversorgung (§ 11 Abs. 7).
Die Prüfungen sind alle drei Jahre zu wiederholen.
(2) Der Betreiber hat
- 1.
die Prüfungen nach Absatz 1 zu veranlassen,
- 2.
die hierzu nötigen Vorrichtungen und fachlich geeignete Arbeitskräfte bereitzustellen sowie die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten,
- 3.
die von dem Sachverständigen festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen und dem Sachverständigen die Beseitigung mitzuteilen sowie
- 4.
die Berichte über die Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Baurechtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Der Sachverständige hat der Baurechtsbehörde mitzuteilen,
- 1.
wann er die Prüfungen nach Absatz 1 durchgeführt hat und
- 2.
welche hierbei festgestellten Mängel der Betreiber nicht unverzüglich hat beseitigen lassen.