
§ 4 VKVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VKVO -)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VKVO -)
Landesrecht Niedersachsen
§ 4 VKVO – Außenwände
Außenwände müssen bestehen aus
- 1.nichtbrennbaren Baustoffen bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,
- 2.mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,
soweit die Außenwände nicht feuerbeständig sind;
- 3.mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bei erdgeschossigen Verkaufsstätten, soweit die Außenwände nicht mindestens feuerhemmend sind.