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§ 3 VKVO, Tragende oder aussteifende Wände und Stützen
§ 3 VKVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VKVO -)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VKVO -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: VKVO
Referenz: 21072021800000

§ 3 VKVO – Tragende oder aussteifende Wände und Stützen

Tragende oder aussteifende Wände und Stützen müssen feuerbeständig, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend sein. Satz 1 gilt nicht für erdgeschossige Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen.