
§ 3 VKVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VKVO -)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VKVO -)
Landesrecht Niedersachsen
§ 3 VKVO – Tragende oder aussteifende Wände und Stützen
Tragende oder aussteifende Wände und Stützen müssen feuerbeständig, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend sein. Satz 1 gilt nicht für erdgeschossige Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen.