
§ 31 VKVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VKVO -)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VKVO -)
Landesrecht Niedersachsen
§ 31 VKVO – Weiter gehende Anforderungen
An Lagerräume, deren lichte Höhe mehr als 9 m beträgt, können aus Gründen des Brandschutzes weiter gehende Anforderungen gestellt werden.