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§ 28 VKVO, Einstellplätze für Behinderte
§ 28 VKVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VKVO -)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VKVO -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: VKVO
Referenz: 21072021800000

§ 28 VKVO – Einstellplätze für Behinderte

Mindestens 3 vom Hundert der notwendigen Einstellplätze, mindestens jedoch ein Einstellplatz, müssen für Behinderte bestimmt sein. Auf diese Einstellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.