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§ 20 VKVO, Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Al...
§ 20 VKVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VKVO -)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VKVO -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: VKVO
Referenz: 21072021800000

§ 20 VKVO – Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen

(1) Verkaufsstätten müssen Sprinkleranlagen haben. Dies gilt nicht für

  1. 1.
    erdgeschossige Verkaufsstätten mit Brandabschnitten von nicht mehr als 3.000 qm,
  2. 2.
    sonstige Verkaufsstätten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4.

Geschosse einer Verkaufsstätte nach Satz 2 Nr. 2 müssen Sprinkleranlagen haben, wenn die Geschosse mit ihrem Fußboden im Mittel mehr als 3 m unter der Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 500 qm haben.

(2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein:

  1. 1.
    geeignete Feuerlöscher und geeignete Wandhydranten in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich,
  2. 2.
    Brandmeldeanlagen mit nichtautomatischen Brandmeldern zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle und
  3. 3.
    Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie sowie an die Kundinnen und Kunden gegeben werden können.