
§ 7 GaStplVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStplVO)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStplVO)
Landesrecht Niedersachsen
§ 7 GaStplVO – Außenwände
Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Satz 1 gilt nicht für Außenwände von eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.