
§ 23 GaStplVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStplVO)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStplVO)
Landesrecht Niedersachsen
§ 23 GaStplVO – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 80 Abs. 3 NBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiberin oder Betreiber einer geschlossenen Mittel- oder Großgarage
- 1.
entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 eine maschinelle Abluftanlage nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise betreibt oder
- 2.
nicht für eine § 19 Abs. 1 entsprechende Beleuchtung sorgt.