Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und S...

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
§ 22 GaStplVO, Ausnahmen und weiter gehende Anforderungen
§ 22 GaStplVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStplVO)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStplVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GaStplVO
Gliederungs-Nr.: 21072021200000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 GaStplVO – Ausnahmen und weiter gehende Anforderungen

Weitergehende Anforderungen als nach dieser Verordnung können zur Erfüllung des § 3 NBauO gestellt werden, soweit Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, deren Länge mehr als 5 m und deren Breite mehr als 2 m beträgt.