
§ 4 ThürVStVO
Thüringer Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Thüringer Verkaufsstättenverordnung -ThürVStVO-)
Thüringer Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Thüringer Verkaufsstättenverordnung -ThürVStVO-)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Bauvorschriften
§ 4 ThürVStVO – Außenwände
Außenwände müssen bestehen
- 1.bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen aus nichtbrennbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind,
- 2.bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind,
- 3.bei erdgeschossigen Verkaufsstätten aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht mindestens feuerhemmend sind.