
§ 3 ThürVStVO
Thüringer Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Thüringer Verkaufsstättenverordnung -ThürVStVO-)
Thüringer Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Thüringer Verkaufsstättenverordnung -ThürVStVO-)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Bauvorschriften
§ 3 ThürVStVO – Tragende Wände, Pfeiler und Stützen
Tragende Wände, Pfeiler und Stützen müssen feuerbeständig, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend sein. Dies gilt nicht für erdgeschossige Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen.