
§ 31 ThürVStVO
Thüringer Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Thüringer Verkaufsstättenverordnung -ThürVStVO-)
Thüringer Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Thüringer Verkaufsstättenverordnung -ThürVStVO-)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 31 ThürVStVO – Übergangsbestimmung
Auf die im Zeitpunkt des lnkrafttretens der Verordnung bestehenden Verkaufsstätten sind § 13 Abs. 4 und 5 und die §§ 24 bis 27 anzuwenden.