
§ 19 ThürVStVO
Thüringer Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Thüringer Verkaufsstättenverordnung -ThürVStVO-)
Thüringer Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Thüringer Verkaufsstättenverordnung -ThürVStVO-)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Bauvorschriften
§ 19 ThürVStVO – Blitzschutzanlagen
Gebäude mit Verkaufsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben.