
§ 21 ThürGarVO
Thüringer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Thüringer Garagenverordnung - ThürGarVO -)
Thüringer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Thüringer Garagenverordnung - ThürGarVO -)
Landesrecht Thüringen
§ 21 ThürGarVO – Weiter gehende Anforderungen
Weiter gehende Anforderungen als nach dieser Verordnung können zur Erfüllung des § 3 ThürBO gestellt werden, soweit Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, deren Länge mehr als 5 m und deren Breite mehr als 2 m beträgt.