
§ 20 ThürGarVO
Thüringer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Thüringer Garagenverordnung - ThürGarVO -)
Thüringer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Thüringer Garagenverordnung - ThürGarVO -)
Landesrecht Thüringen
§ 20 ThürGarVO – Bauvorlagen
Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über:
- 1.die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen,
- 2.die Brandmelde- und Feuerlöschanlagen,
- 3.die CO-Warnanlagen,
- 4.die maschinellen Lüftungsanlagen,
- 5.die Sicherheitsbeleuchtung,
- 6.die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen.