
§ 17 ThürGarVO
Thüringer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Thüringer Garagenverordnung - ThürGarVO -)
Thüringer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Thüringer Garagenverordnung - ThürGarVO -)
Landesrecht Thüringen
§ 17 ThürGarVO – Brandmeldeanlagen
Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie in Verbindung mit baulichen Anlagen oder Räumen stehen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind. Für Großgaragen, die nicht mit baulichen Anlagen und Räumen verbunden sind, können Brandmeldeanlagen gefordert werden. Die Auslösung der selbsttätigen Löschanlagen muss an eine ständig besetzte Stelle weitergemeldet werden.