
Thüringer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Thüringer Garagenverordnung - ThürGarVO -)
§ 11 ThürGarVO – Rauchabschnitte, Brandabschnitte
(1) Geschlossene Garagen, ausgenommen automatische Garagen, müssen durch mindestens feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnitts darf
- 1.in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5.000 qm,
- 2.in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2.500 qm
betragen; sie darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.
(2) Öffnungen in den Wänden nach Absatz 1 müssen mit selbstschließenden und mindestens rauchdichtschließenden Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
(3) Automatische Garagen müssen durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 6.000 cbm Brutto-Rauminhalt unterteilt sein.
(4) § 29 Abs. 1 Nr. 2 ThürBO gilt nicht für Garagen.