
§ 4 BayVkV
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Bayerische Verkaufsstättenverordnung - BayVkV)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Bayerische Verkaufsstättenverordnung - BayVkV)
Landesrecht Bayern
§ 4 BayVkV – Außenwände
Außenwände sind herzustellen
- 1.in erdgeschossigen Verkaufsstätten aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht mindestens feuerhemmend sind,
- 2.in sonstigen Verkaufsstätten aus nichtbrennbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch § 34 der Verordnung i.d.F. vom 11. Dezember 2017 (GVBl. S. 595)