
§ 29 BayVkV
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Bayerische Verkaufsstättenverordnung – BayVkV)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Bayerische Verkaufsstättenverordnung – BayVkV)
Landesrecht Bayern
§ 29 BayVkV – Zusätzliche Bauvorlagen
Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über
- 1.eine Berechnung der Flächen der Verkaufsräume und der Brandabschnitte,
- 2.eine Berechnung der erforderlichen Breiten der Ausgänge aus den Geschossen ins Freie oder in Treppenräume notwendiger Treppen,
- 3.den Verlauf und die Länge der Rettungswege einschließlich ihres Verlaufs im Freien sowie über die Ausgänge und die Art der Türen,
- 4.die Sprinkleranlagen, die sonstigen Feuerlöscheinrichtungen und die Feuerlöschgeräte,
- 5.Brandmeldeanlagen,
- 6.Alarmierungseinrichtungen,
- 7.die Sicherheitsbeleuchtungen und die Sicherheitsstromversorgung,
- 8.die Rauchabzugsvorrichtungen und Rauchabzugsanlagen,
- 9.die Rettungswege auf dem Grundstück und die Flächen für die Feuerwehr.