
§ 28 BayVkV
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Bayerische Verkaufsstättenverordnung - BayVkV)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Bayerische Verkaufsstättenverordnung - BayVkV)
Landesrecht Bayern
§ 28 BayVkV – Stellplätze für Menschen mit Behinderung
Mindestens drei v.H. der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch ein Stellplatz, müssen für Menschen mit Behinderung vorgesehen sein. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch § 34 der Verordnung i.d.F. vom 11. Dezember 2017 (GVBl. S. 595)