
§ 21 BayVkV
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Bayerische Verkaufsstättenverordnung – BayVkV)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Bayerische Verkaufsstättenverordnung – BayVkV)
Landesrecht Bayern
§ 21 BayVkV – Sicherheitsstromversorgungsanlagen
Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Störung der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen: Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der
- 1.Sicherheitsbeleuchtung,
- 2.Stufenbeleuchtung und der Hinweisschilder auf Ausgänge,
- 3.Sprinkleranlagen,
- 4.Rauchabzugsanlagen,
- 5.Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse,
- 6.Brandmeldeanlagen,
- 7.Alarmierungseinrichtungen,