
§ 18 BayVkV
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Bayerische Verkaufsstättenverordnung – BayVkV)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Bayerische Verkaufsstättenverordnung – BayVkV)
Landesrecht Bayern
§ 18 BayVkV – Sicherheitsbeleuchtung
Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben
- 1.in Verkaufsräumen,
- 2.in Rettungswegen,
- 3.in Arbeits- und Pausenräumen,
- 4.in Toilettenräumen,
- 5.in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen,
- 6.für Hinweisschilder auf Ausgänge und für Stufenbeleuchtung.