
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Bayerische Verkaufsstättenverordnung – BayVkV)
§ 16 BayVkV – Rauchabführung
(1) Verkaufsräume ohne notwendige Fenster nach Art. 45 Abs. 2 BayBO sowie Ladenstraßen müssen ausreichende Rauchabzugsanlagen haben; in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen genügen stattdessen Lüftungsanlagen, die im Brandfall so betrieben werden können, dass sie nur entlüften und die Zweckbestimmung von Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung dies zulässt.
(2) Rauchabzugsanlagen müssen von Hand und automatisch durch Rauchmelder ausgelöst werden können; sie sind an den Bedienungsstellen mit der Aufschrift "Rauchabzug" zu versehen. An den Bedienungseinrichtungen muss erkennbar sein, ob die Rauchabzugsanlage offen oder geschlossen ist.
(3) Innenliegende Treppenräume notwendiger Treppen müssen Rauchabzugsanlagen haben. Sonstige Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugsvorrichtung mit einem freien Querschnitt von mindestens fünf v. H. der Grundfläche der Treppenräume, jedoch nicht weniger als 1 qm haben. Die Rauchabzugsvorrichtungen müssen von jedem Geschoss aus zu öffnen sein.