
§ 12 BayVkV
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Bayerische Verkaufsstättenverordnung – BayVkV)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Bayerische Verkaufsstättenverordnung – BayVkV)
Landesrecht Bayern
§ 12 BayVkV – Treppenräume, Treppenraumerweiterungen
(1) Jede notwendige Treppe muss in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen.
(2) Die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein.
(3) Treppenraumerweiterungen müssen
- 1.die Anforderungen an Treppenräume erfüllen,
- 2.feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und
- 3.mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in Verbindung stehen.
Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben.