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§ 24 GaStellV, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 24 GaStellV
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStellV)
Landesrecht Bayern

Teil VI – Schlussvorschriften

Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStellV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GaStellV
Gliederungs-Nr.: 2132-1-4-B
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 GaStellV – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 24 der Verordnung i.d.F. vom 7. August 2018 (GVBl. S. 694)