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§ 23 GaStellV, Übergangsvorschriften
§ 23 GaStellV
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStellV)
Landesrecht Bayern

Teil VI – Schlussvorschriften

Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStellV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GaStellV
Gliederungs-Nr.: 2132-1-4-B
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 GaStellV – Übergangsvorschriften

Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften (§ 17) sowie die Vorschriften über Prüfung sicherheitsrelevanter technischer Anlagen und Einrichtungen (§ 20) entsprechend anzuwenden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 24 der Verordnung i.d.F. vom 7. August 2018 (GVBl. S. 694)