
§ 19 GaStellV
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStellV)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStellV)
Landesrecht Bayern
Teil IV – Bauvorlagen, Prüfungen
§ 19 GaStellV – Zusätzliche Bauvorlagen
Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über:
- 1.die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen sowie über die Rettungswege,
- 2.die Brandmelde- und Feuerlöschanlagen,
- 3.den Rauch- und Wärmeabzug,
- 4.die CO-Warnanlagen,
- 5.die natürliche Lüftung oder die maschinellen Lüftungsanlagen.
- 6.die Sicherheitsbeleuchtung.