
Art. 44 BayBO
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Landesrecht Bayern
Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Abschnitt VI – Technische Gebäudeausrüstung
Art. 44 BayBO – Blitzschutzanlagen
Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.