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Abschnitt 5 TRR 532, Zeitabstände der wiederkehrenden Prüfun...
Abschnitt 5 TRR 532
Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen - Prüfungen durch Sachkundige Wiederkehrende Prüfungen (TRR 532)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen - Prüfungen durch Sachkundige Wiederkehrende Prüfungen (TRR 532)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRR 532
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 5 TRR 532 – Zeitabstände der wiederkehrenden Prüfungen (1)

Der Betreiber legt die Zeitabstände bzw. Zeitpunkte für wiederkehrende Prüfungen nach § 30b Abs. 1 DruckbehV aufgrund der Erfahrungen mit Betriebsweise, Beschickungsgut und Ergebnis der vorhergehenden wiederkehrenden Prüfungen fest. Hierbei darf sich der Betreiber auf Empfehlungen des Sachkundigen, des Herstellers oder auch auf die einschlägigen Erfahrungen betriebsinterner und externer Fachleute stützen.

Bei Rohrleitungen, die mit Druckbehältern verbunden sind, bei denen die wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachverständigen durchzuführen sind, werden nach § 30b Abs. 4 DruckbehV die Prüfungen zum gleichen Zeitpunkt wie die innere Prüfung der Druckbehälter und, sofern keine innere Prüfung durchzuführen ist, zum Zeitpunkt der Druckprüfung der Druckbehälter durchgeführt.

Die Prüfungen nach Absatz 1 und 2 müssen spätestens 6 Monate, in begründeten Fällen - sie sind mit dem Sachkundigen abzustimmen - 12 Monate nach dem Fälligkeitsmonat durchgeführt sein.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)