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Abschnitt 3 TRR 521, Ordnungsgemäße Herstellung/Errichtung
Abschnitt 3 TRR 521
Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen - Bescheinigung der ordnungsgemäßen Herstellung/Errichtung und Druckprüfung (TRR 521)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen - Bescheinigung der ordnungsgemäßen Herstellung/Errichtung und Druckprüfung (TRR 521)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRR 521
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 3 TRR 521 – Ordnungsgemäße Herstellung/Errichtung (1)

Die ordnungsgemäße Herstellung/Errichtung ist gegeben, wenn die Anforderungen der Druckbehälterverordnung und die der zutreffenden Technischen Regeln Rohrleitungen, z.B. TRR 100, im Rahmen des Auftragsumfanges, erfüllt sind. Liegen keine speziellen Technischen Regeln Rohrleitungen vor, sind die bestehenden TRR sinngemäß anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)