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Abschnitt 2 TRR 521, Allgemeines
Abschnitt 2 TRR 521
Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen - Bescheinigung der ordnungsgemäßen Herstellung/Errichtung und Druckprüfung (TRR 521)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen - Bescheinigung der ordnungsgemäßen Herstellung/Errichtung und Druckprüfung (TRR 521)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRR 521
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 2 TRR 521 – Allgemeines (1)

Sind an der Herstellung/Errichtung einer Rohrleitung mehrere Hersteller oder Errichter beteiligt, stellt jeder Hersteller/Errichter eine Teilbescheinigung über die Herstellung/Errichtung im Umfange seiner dafür ausgeführten Tätigkeiten aus.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)