
Abschnitt 2 TRR 521
Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen - Bescheinigung der ordnungsgemäßen Herstellung/Errichtung und Druckprüfung (TRR 521)
Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen - Bescheinigung der ordnungsgemäßen Herstellung/Errichtung und Druckprüfung (TRR 521)
Bundesrecht
Abschnitt 2 TRR 521 – Allgemeines (1)
Sind an der Herstellung/Errichtung einer Rohrleitung mehrere Hersteller oder Errichter beteiligt, stellt jeder Hersteller/Errichter eine Teilbescheinigung über die Herstellung/Errichtung im Umfange seiner dafür ausgeführten Tätigkeiten aus.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)