
Abschnitt 7 TRR 514
Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen - Prüfungen durch Sachverständige Wiederkehrende Prüfungen (TRR 514)
Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen - Prüfungen durch Sachverständige Wiederkehrende Prüfungen (TRR 514)
Bundesrecht
Abschnitt 7 TRR 514 – Mängelanzeige (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Wenn der Sachverständige bei der Prüfung Mängel feststellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, hat er dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn festgestellte Mängel vor Wiederinbetriebnahme der Leitung beseitigt worden sind.