Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen - Prüfungen durch ...

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
Abschnitt 7 TRR 514, Mängelanzeige
Abschnitt 7 TRR 514
Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen - Prüfungen durch Sachverständige Wiederkehrende Prüfungen (TRR 514)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen - Prüfungen durch Sachverständige Wiederkehrende Prüfungen (TRR 514)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRR 514
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 7 TRR 514 – Mängelanzeige (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

Wenn der Sachverständige bei der Prüfung Mängel feststellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, hat er dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn festgestellte Mängel vor Wiederinbetriebnahme der Leitung beseitigt worden sind.