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Abschnitt 6 TRR 514, Bescheinigungen
Abschnitt 6 TRR 514
Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen - Prüfungen durch Sachverständige Wiederkehrende Prüfungen (TRR 514)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen - Prüfungen durch Sachverständige Wiederkehrende Prüfungen (TRR 514)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRR 514
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 6 TRR 514 – Bescheinigungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

6.1 Der Sachverständige stellt über die wiederkehrende Prüfung eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Aussagen über Umfang und Ergebnis der Prüfung. Wird die Druckprüfung entsprechend Abschnitt 4.2.2 durch andere Prüfungen ersetzt, sind diese zu dokumentieren.

6.2 Die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung ist in der Bescheinigung anzugeben.