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Abschnitt 2 TRR 513, Allgemeines
Abschnitt 2 TRR 513
Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen - Prüfungen durch Sachverständige Abnahmeprüfung (TRR 513)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen - Prüfungen durch Sachverständige Abnahmeprüfung (TRR 513)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRR 513
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 2 TRR 513 – Allgemeines (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

2.1 Die Abnahmeprüfung besteht aus der Ordnungsprüfung und der Prüfung der Ausrüstung.

2.2 Ziel der Abnahmeprüfung ist, eine Aussage darüber zu treffen, daß sich die Rohrleitung für die vorgesehene Betriebsweise in ordnungsmäßigem Zustand befindet und die Anforderungen der Druckbehälterverordnung erfüllt sind. Hierbei wird davon ausgegangen, daß der Sachverständige eine Aussage über den sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand der Rohrleitung und ihrer Ausrüstung machen kann, ohne daß er die Einhaltung aller in den TRR festgelegten sicherheitstechnischer Anforderungen im einzelnen nachgeprüft hat.

Soweit erforderlich, kann sich der Sachverständige bei seinen Prüfungen und Aussagen auf die Prüfungen und Aussagen Dritter abstützen, wobei ihm deren Bewertung obliegt.