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Abschnitt 8 TRR 110, Äußerer Oberflächenschutz
Abschnitt 8 TRR 110
Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen - Bauvorschriften- Rohrleitungen aus textilglasverstärkten Duroplasten (GFK) mit und ohne Auskleidung (TRR 110)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen - Bauvorschriften- Rohrleitungen aus textilglasverstärkten Duroplasten (GFK) mit und ohne Auskleidung (TRR 110)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRR 110
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 8 TRR 110 – Äußerer Oberflächenschutz (1)

Oberirdische und erdverlegte Rohrleitungen, die korrosiven Einflüssen von außen unterliegen, müssen gegen Korrosion geschützt sein. In der Regel ist diese Forderung erfüllt, wenn der äußere Laminatabschluß aus einer Vliesabdeckung und einer Harzschicht besteht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)