
Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung
- Rohrleitungen -
Bauvorschriften- Rohrleitungen aus textilglasverstärkten Duroplasten (GFK) mit und ohne Auskleidung (TRR 110) (1) (2)
Ausgabe September 1997 (BArbBl. 9/1997 S. 73)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Vorbemerkung
Die vorliegende TRR 110 "Bauvorschriften - Rohrleitungen aus textilglasverstärkten Duroplasten (GFK) mit und ohne Auskleidung" gilt für die Berechnung, die Konstruktion, den Werkstoff und den Bau von Rohrleitungen nach § 3 Abs. 9 DruckbehV.
Bis zum Inkrafttreten einer
TRR 001 "Aufbau und Anwendung der TRR" sowie einer
TRR 002 "Erläuterungen zu Begriffen der Druckbehälterverordnung"
sind die z.Zt. geltende TRB 001 und TRB 002 sinngemaß auf Rohrleitungen anzuwenden.
Die in dieser Technischen Regel beispielhaft angeführten DIN-Normen oder andere Technische Regeln geben an, wie die festgelegten Anforderungen erfüllt werden können. Damit werden andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht ausgeschlossen, die auch in Normen und Technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ihren Niederschlag gefunden haben können.
Inhaltsübersicht | Abschnitt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Geltungsbereich | 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begriffe | 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Allgemeines | 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anforderungen an Hersteller und Errichter | 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anforderungen an die Werkstoffe | 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Berechnung | 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Herstellung und Verlegung | 7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Äußerer Oberflächenschutz | 8 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vermeidung von Gefahren infolge elektrostatischer Aufladungen | 9 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sicherheitstechnische Ausrüstungsteile | 10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kennzeichnung der Rohrleitung | 11 |
auf § 4 Abs. 3 der Druckbehälterverordnung wird hingewiesen (EG-Gleichwertigkeitsklausel)
Die Verpflichtung aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABL. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30) sind beachtet worden.