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Technische Regeln für Gefahrstoffe

Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe
(TRGS 905)

Ausgabe März 2016*)

Zuletzt geändert durch die Bek. vom 26. März 2018 (GMBl S. 259)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltAbschnit
Hinweise auf Vorschriften der Gefahrstoffverordnung1
Besondere Stoffgruppen2
Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe3
Verzeichnis krebserzeugender Stoffe Kategorien 1A oder 1B mit stoffspezifischen Konzentrationsgrenzen für die Einstufung von Gemische dieser Stoffe4
Verzeichnis der CAS-Nummern5

Hinweis zu Anpassungen:

  • Die Texte wurden weiter an die CLP-VO und GefStoffV angepasst.

  • Die Liste wurde nach CLP-VO bereinigt bzw. angepasst. Ergänzt wurde wieder "Arsenige Säure" - in CLP-VO ist nur Arsensäure eingestuft.