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Abschnitt 1 TRGS 618, Anwendungsbereich
Abschnitt 1 TRGS 618
Technische Regeln für Gefahrstoffe Ersatzstoffe und Verwendungsbeschränkungen für Chrom(VI)-haltige Holzschutzmittel (TRGS 618)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Gefahrstoffe Ersatzstoffe und Verwendungsbeschränkungen für Chrom(VI)-haltige Holzschutzmittel (TRGS 618)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRGS 618
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 1 TRGS 618 – Anwendungsbereich

Die TRGS gilt für Verwendungsbeschränkungen, den Einsatz von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren für Chrom(VI)-haltige Holzschutzmittel, insbesondere auf Basis von Natrium-, Kalium- und Ammoniumdichromat oder Chromsäure, in Imprägnieranlagen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 23. Juni 2022 durch die Bek. vom 16. Mai 2022 (GMBl S. 469)