
Abschnitt 6 TRGS 614
Technische Regeln für Gefahrstoffe Verwendungsbeschränkungen für Azofarbstoffe, die in krebserzeugende aromatische Amine gespalten werden können (TRGS 614)
Technische Regeln für Gefahrstoffe Verwendungsbeschränkungen für Azofarbstoffe, die in krebserzeugende aromatische Amine gespalten werden können (TRGS 614)
Bundesrecht
Abschnitt 6 TRGS 614 – Besondere Maßnahmen für die Verwendung von Azofarbstoffen für die Markierung von Mineralölen gemäß Nummer 3 Abs. 2
Die Azofarbstoffe sollten nur in nicht staubfähiger Form vermarktet und appliziert werden. Als Schutzmaßnahme kommt vorzugsweise das Tragen geeigneter Handschuhe in Betracht, um den Hautkontakt zu vermeiden. Informationen zur Eignung von Schutzhandschuhen sind dem Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen oder beim Lieferanten/Hersteller zu erfragen.